Laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und eine verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (§ 4 ArbSchG). In diesem Zusammenhang hat er Gefährdungen zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen (§ 5 ArbSchG). Seit September 2013 sind die zu ermittelnden Gefährdungen um psychische Belastungen erweitert worden.
Psychische Belastungsfaktoren setzen sich vor allem aus den vier nachfolgenden Merkmalsbereichen zusammen:
Durch gezielte Mitarbeiterbefragungen mit Hilfe spezieller Fragebögen ermitteln wir die Anforderungen und die psychische Belastung am Arbeitsplatz. Die Ergebnisse werden von uns professionell ausgewertet und die psychischen Belastungen werden auf eine Gefährdung beurteilt.
In einem Analyseworkshop stellen wir die Ergebnisse der Mitarbeiterbefragung vor und suchen gemeinsam mit der Belegschaft nach Lösungsmöglichkeiten zur Reduktion der psychischen Belastungen.
Bei der psychischen Gefährdungsbeurteilung handelt es sich nicht um eine einzelne Maßnahme, sondern um einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess. Unsere Vorgehensweise gestaltet sich von daher wie folgt:
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